Rechtsprechung
   BFH, 10.09.1992 - V R 123/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,11858
BFH, 10.09.1992 - V R 123/87 (https://dejure.org/1992,11858)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1992 - V R 123/87 (https://dejure.org/1992,11858)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1992 - V R 123/87 (https://dejure.org/1992,11858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,11858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den gesonderte Steuerausweis durch eine GmbH im Rahmen einer ordnungsgemäßen Inrechnungstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 10.09.1992 - V R 123/87
    Der Senat hat ferner in seinen Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694), jeweils unter 4. b, letzter Absatz, zum Ausdruck gebracht, daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 vorgenommene Änderung keine Verschärfung der Anforderungen in die Leistungsbeschreibung bedeute, so daß insoweit die seit dem 1. Januar 1980 maßgebende Rechtslage auch für die Beurteilung von Streitfällen aus dem Jahre 1979 (Streitjahr) herangezogen werden kann.

    Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das FG verkannt hätte, der die Leistungsbeschreibung betreffende urkundenmäßige Nachweis könne scheitern, wenn die Angaben zum Leistungsgegenstand unrichtig sind oder so ungenau, daß sie dessen Identifizierung nicht ermöglichen (vgl. Senatsurteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter 5. bis 9.).

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 10.09.1992 - V R 123/87
    Der Senat hat ferner in seinen Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694), jeweils unter 4. b, letzter Absatz, zum Ausdruck gebracht, daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 vorgenommene Änderung keine Verschärfung der Anforderungen in die Leistungsbeschreibung bedeute, so daß insoweit die seit dem 1. Januar 1980 maßgebende Rechtslage auch für die Beurteilung von Streitfällen aus dem Jahre 1979 (Streitjahr) herangezogen werden kann.

    Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das FG verkannt hätte, der die Leistungsbeschreibung betreffende urkundenmäßige Nachweis könne scheitern, wenn die Angaben zum Leistungsgegenstand unrichtig sind oder so ungenau, daß sie dessen Identifizierung nicht ermöglichen (vgl. Senatsurteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter 5. bis 9.).

  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 10.09.1992 - V R 123/87
    Zu dem insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 hat der Senat mit Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, unter II.2. a, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721, u. a. zum UStG 1973) entschieden, in der Rechnung müsse zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder Leistungen des Rechnungsausstellers beruhe.
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 10.09.1992 - V R 123/87
    Zu dem insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 hat der Senat mit Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, unter II.2. a, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721, u. a. zum UStG 1973) entschieden, in der Rechnung müsse zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder Leistungen des Rechnungsausstellers beruhe.
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.03.1985 - 1 K 202/84
    Auszug aus BFH, 10.09.1992 - V R 123/87
    Zur näheren Begründung werde auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 1 K 202/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1985, 579) Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht